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TCM- und Akupunktur-Therapeuten suchen und finden

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Forumteilnehmer   17.03.2010 11:40

Liebe Kollegen!

Auf der Suche nach einem Punkt habe ich wieder einmal meinen "Ohrakupunktur nach Thews"-Hefter durchgearbeitet.
Dabei bin ich über den Stichpunkt "Ein Vorteil der Ohrakupunktur gegenüber der Körperakupunktur: lindert besser Schmerzen" gestolpert.
In meiner Praxis habe ich viele Patienten mit HWS-Syndrom, Froozen shoulder, Myogelosen gepaart mit bis zu heftigen Schmerzen. Ich behandele die Patienten nach TCM-Muster mit Körperakupunktur, teilweise ergänzt durch Schröpfen, Homöopathie, Phyto.
Mit unterschiedlichem Erfolg.
Meine Frage: Kann ich Ohrakupunktur zusätzlich zur Körperaku in derselben Sitzung anwenden, oder ist sinnvoll, den Patienten Dauernadeln bis zur nächsten Sitzung zu geben, oder Kugeldruckpflaster?
Wenn ich z.B. je 3 Ohrnadeln setze, muss ich dann die Anzahl der Körpernadeln reduzieren, um den Patiennten nicht zu überlasten?
Ich freue mich auf Eure Antwort.
Liebe Grüße, U. Eschrich


Forumteilnehmer   17.03.2010 15:29

Hallo Frau Eschrich,

ich persönlich bevorzuge es, nur eine Behandlungsmethode einzustezen. Hier lässt sich besser erkennen, welche Methode den Therapieerfolg bringt. Weiterhin verschießen Sie Ihr Pulver, wenn Sie gleich alle Methoden anwenden. Sie hätten dann keine Alternativen mehr, wenn der Therapieerfolg mal ausbleibt.
Prinzipiell können Sie beide Therapieverfahren in einer Sitzung kombinieren. Die Körperakupunktur behandelt die Muster, wirkt somit nachhaltiger und die Ohrakupunktur wirkt gut, wenn wir "schnellen" Erfolg bzw. schnelle Schmerzlinderung benötigen.

Viele Grüße
Markus Ritz


Forumteilnehmer   18.03.2010 20:35

Lieber Markus Ritz,

ah gut - dass leuchtet mir ein. Vielen Dank für die gute Erklärung.
Wird Ohrakupunktur auch mit Punkt 21.1. der GeBüH abgerechnet?
Liebe Grüße, U. Eschrich


Forumteilnehmer   19.03.2010 07:26

Hallo, Sie haben zwar Herrn Ritz angesprochen, ich möchte Ihnen aber meine Erfahrung zur Abrechnung mitteilen. Ich habe bisher immer nach 21.1 mit abgerechnet mit dem Zusatz Akupunktur mit Nadelstichverfahren/ auch Mikrosysthemakupunktur/Ohr/Schädel/Hand- damit hatten weder die privaten Kassen noch die Beihilfe im Land M-V ein Problem. Wichtig ist der Zusatz Nadelstichverfahren. Also die Nummer der Gebührenordnung passt. Herzliche Grüße- K.Schwarzrock


Forumteilnehmer   19.03.2010 07:58

Hallo Frau Eschrich,

die Gebührenordnung unterscheidet nicht zwischen Ohr- und Körperakupunktur. Die Ziffer 21.1 steht einfach für Akupunktur......und im Zweifelsfalle könnten Sie es immer noch auf der Abrechnung dokumentieren, dass Sie am Ohr gestochen haben.

Viele Grüße
Markus Ritz


Forumteilnehmer   21.03.2010 17:35

Ich danke Ihnen beiden für die Antworten.
Dieses Forum ist wirklich sehr hilfreich. Ich schätze es sehr, wenn ich schnell und unkompliziert Hilfe bekommen kann.
Also nochmals vielen Dank und eine gute Woche!
LG U. Eschrich


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